Staatliches Standesamt Deutschland
Personenstandsregister Deutschland

Bitte lesen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Seite gut durch, denn die BRD-Standesämter sind reine gewerbliche, nichtrechtsfähige Unternehmungen! 

Staatlich berufene Standesbeamte sind gemäß Reichs- und Bundesbeamtengesetz im Sinne des Personenstandsgesetzes für Deutschland im Deutschen Reich nur über uns zu finden. Im Anschluß an dieser Erklärung finden Sie auch die entsprechenden Gesetze, die für jeden Einwohner auf dem Gebiet Deutschlands im Deutschen Reich gelten.

Sollten sich irgendwelche andere Personen im Staatsgebiet des Deutschen Reiches als Standesbeamte bezeichnen, ohne daß diese durch das Deutsche Reich anerkannt und vereidigt wurden, so beruht dies nur auf eine private Veranstaltung gemäß der Freiwilligkeit der betroffenen Personen, unter dem Tatbestand der Täuschung im Rechtsverkehr.

Wir weisen darauf hin, daß die Gesetzesänderungen bis zum 28. Oktober 1918 und auch die Gesetze die durch die beiden gesetzgebenden Organe (Bundesrath und Reichstag) seit dem Jahr 2009 in Kraft gesetzt wurden, zwingend anzuwenden sind und den BRD-Gesetzen gemäß Verfassung übergeordnet sind.

Das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium), der Bundesrath, das Reichstags-Parlament, die hohen Amtsträger und reichsrechtlich beglaubigten Standesbeamten sind die staatlichen Organe die garantieren, daß die Eintragungen ins Personenstandsregister den staatlichen Erfordernissen entsprechen, um endlich als Reichs- und Staatsangehörige in das Recht auf Heimat, Recht auf Eigentum und Recht auf Recht zu gelangen.

Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 im Bundesstaat Preußen, ab 1. Januar 1876 im gesamten Bundesgebiet des Deutschen Reiches) das Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.

Aufgaben
Die meisten der amtlichen Vorgänge betreffen

Geburten – Eintragung im Geburtenregister (i. d. R. nach Meldung der Eltern, Hebamme, Arzt oder Krankenhaus) – und Ausstellung einer Geburtsurkunde.

Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften – meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält. Siehe auch Ehe, und Eheurkunde.

Im Rechtskreis des Deutschen Reiches findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert zwei Trauzeugen. Diese vier natürlichen Personen beglaubigen mit Ihrer Anwesenheit die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Standesbeamten; Achtung eine Person des heiratswilligen Paares muß die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person (gemäß dem BGB) besitzen.

Die Trauungsurkunde ist nur rechtskräftig, wenn der Standesamte seinen vollständigen Vor- und Familiennnamen angegeben hat und seine Unterschrift auch einer amtlichen eindeutig persönlichen Unterschrift entspricht.

Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen.

Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind.

Die Sachbearbeitung obliegt bei den Standesbeamten.

Geschichte

In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.

Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code Civil anschließend eingerichtet.

Erst mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 wurden zum 1. Januar 1876 einheitlich im damaligen Reichsgebiet Standesämter mit der besonderen Aufgabe der Führung von Personenstandsregistern (Geburt-, Heirats-, und Sterberegister) eingerichtet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Ehe bürgerlichrechtlich auch nur noch vor dem Standesbeamten eingegangen werden.

Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Februar 1870 im Großherzogtum Baden, ab 1. Oktober 1874 im Königreich Preußen sowie ab 1. Januar 1876 im restlichen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsregister, zur Erstellung von Personenstandsurkunden und anderem.

Ab der Umsetzung des Versailler Diktates (schon Ende 1918) gab es keine staatlich souveräne Standesämter, da die Gemeinden durch den Verlust der Bundesstaaten auch ihr Hoheitsrecht auf Besatzungsrecht und Fremdverwaltungsordnung führen mußten. Dies bedeutet, daß jede kreisfreie Stadt, sowie die jeweiligen Untereinheiten der einzelnen Landkreise gemäß der Privatisierung aller Länder, Gemeinden und Großstädte keine eigenständige staatliche Standesämter führen können, sondern reine private nichtrechtsfähige Personalregister.

Nachdem es auf deutschem Boden keine staatliche und souverän geführten Standesämter gibt, die für Reichs- und Staatsangehörige zuständig sind, haben die beiden Verfassungsorgane im Jahr 2009 (Bundesrath und Reichstag) beschlossen, das Standesamt Deutschland mit der Herausgabe von staatlichen Dokumenten zu führen. Seit 2011 werden Standesbeamte ausgebildet.

Die nachfolgenden Gesetze sind für den Schritt in die Reichs- und Staatsangehörigkeit, zu verstehen:

RuStAG 1913:

Personenstandsgesetz 1896:

Ausführungsverordnung des Personenstandsgesetzes:

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